Satzung des Breadboarder e.V.
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Breadboarder“.
- Sitz des Vereins ist Berlin.
- Der Verein soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
- Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Der Verein strebt die Gemeinnützigkeit an.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung im Bereich Elektronik und der kulturellen wie gesellschaftlichen Auswirkungen von Entwicklungen in diesem Bereich. Der Fokus liegt insbesondere auf der Unterstützung von Schülern und Studenten.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: a) Öffentlichkeitsarbeit, etwa durch Organisation, Erstellung und Bereitstellung von On- lineinhalten mit dem Ziel der Wissens- und Informationsvermittlung, b) Organisation, Bereitstellung oder Teilnahme an Vorträgen, Seminaren oder Tagungen, die dem Zweck des Vereins zuträglich sind.
- Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet; jegliche unternehmerische Tätigkeit des Vereins ist ausgeschlossen.
§ 3 Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab- schnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern.
- Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen werden. Sie besitzen ein Informati- onsrecht zu allen Belangen des Vereins.
- Fördermitglieder können natürliche Personen und juristische Personen jedweder Rechtsform werden. Sie unterstützen die Zwecke des Vereins vor allem durch Zuwendungen. Sie besitzen kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung, haben jedoch ein Informationsrecht zu allen Belangen des Vereins.
- Die Mitgliedschaft kann auf Antrag des Mitgliedes oder durch Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung in den ruhenden Status versetzt werden.
- Solange die Mitgliedschaft ruht kann das Mitglied - bis auf die Pflicht zur Beitragszahlung - keine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft wahrnehmen.
- Das Ruhen der Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandes oder die Mitgliederversammlung beendet.
- Beschlüsse über das Ruhen der Mitgliedschaft und deren Aufhebung können durch den Vorstand öffentlich bekannt gegeben werden.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- Der Vorstand entscheidet auf schriftlichen oder in Textform gestellten Antrag des Antragstel- lers über die Aufnahme. Der Beschluss wird dem Antragsteller schriftlich oder in Textform mitgeteilt.
- Der Mitgliedsstatus natürlicher Personen lässt sich auf Antrag von einer Fördermitgliedschaft in eine ordentliche Mitgliedschaft wandeln und umgekehrt. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
- Die ordentliche Mitgliedschaft dauert mindestens drei Monate. Die Fördermitgliedschaft dauert mindestens einen Monat.
- Die Mitgliedschaft endet
- bei juristischen Personen mit deren Löschung.
- bei natürlichen Personen mit ihrem Tod.
- nach schriftlicher Kündigung eines Mitgliedes unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Die Kündigung muss schriftlich oder in Textform beim Vorstand eingegangen sein.
- bei Mitgliedern, die sich nach schriftlicher Mahnung oder Mahnung in Textform mit mehr als zwei Monatsbeiträgen im Verzug befinden.
- bei Ausschluss des Mitgliedes.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
- Die Mitglieder des Vereins sind zur Zahlung von monatlichen Mitgliedsbeiträgen verpflichtet.
- Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden in einer Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
- Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen. Die Mitglieder entrichten Mitgliedsbeiträge nach der durch die Mitgliederversammlung festgelegten Bei- tragsordnung.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal pro Halbjahr vom Vorstand einberufen.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn:
- der Vorstand einen entsprechenden Beschluss fasst oder
- ein Zehntel der Mitglieder, jedoch mindestens drei Mitglieder, dies beim Vorstand beantragen.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern in Textform oder schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher zu übersenden.
- Zusätzliche Tagesordnungspunkte, die auf der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen eine Woche vor dieser beim Vorstand eingegangen sein. Dieser hat die weiteren Tagesordnungspunkte unverzüglich in den vereinseigenen Medien zu veröffentlichen, insbesondere über die Mitgliedermailingliste.
- Eine Vertretung eines ordentlichen Mitgliedes durch ein anderes ordentliches Mitglied ist möglich, wenn die Vertretungsbefugnis schriftlich nachgewiesen wird und der Versammlungsleitung vor Beginn der Veranstaltung bekannt gegeben wird. Dabei kann ein ordentliches Mitglied maximal zwei andere ordentliche Mitglieder vertreten.
- An einer Mitgliederversammlung kann auch unter Verwendung geeigneter Telekommunikationsmedien teilgenommen werden.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
- Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, wird eine Wiederholungsversammlung einberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist.
§ 9 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung
- wählt den Vorstand.
- prüft und genehmigt die Jahresabschlussrechnung des Kassenwartes und erteilt die Entlastung des Vorstandes.
- entscheidet in allen Fällen, in denen nicht die Zuständigkeit eines anderen Organs bestimmt ist.
- wählt aus ihren Reihen einen Protokollführer, der den Ablauf der Mitgliederversammlung schriftlich oder in Textform protokolliert.
- gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 10 Der Vorstand
- Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus zwei Personen und dem Kassenwart, die ordentliche Mitglieder sind und wird auf ein Jahr durch die Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln und in geheimer Abstimmung.
- Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Zu Sitzungen des Vorstandes ist eine Woche vorher schriftlich oder in Textform zu laden. Mit dem Einverständnis aller Mitglieder des Vorstandes kann diese Frist verkürzt werden oder ganz entfallen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des gewählten Vorstandes anwesend sind.
- Beschlüsse im Vorstand werden einstimmig gefasst.
- Kommt bei einer Abstimmung keine Konsensentscheidung zu Stande, ist diese nach mindestens einer Woche, maximal jedoch nach zwei Wochen, zu wiederholen.
- Ist mehrfach in Folge, jedoch maximal drei mal, keine Konsensentscheidung möglich, so ist entsprechend der Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung ein Schiedsverfahren einzuleiten.
- Sofern ein dringlicher Entscheidungsvorgang vorliegt, der die Möglichkeiten nach 5.1 und 5.2 nicht einräumt, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit die Entscheidung erzwingen. Diese muss bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung von dieser bestätigt werden.
- Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die für eine Eintragung des Vereins auf gerichtliche oder behördliche Anregung erfolgen, zu beschließen.
§ 11 Zuständigkeiten des Vorstands
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und fasst die erforderlichen Beschlüsse.
- Der Vorstand ist zu rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen zu Lasten des Vereins bis zu einer Höhe von EUR 500 ermächtigt. Entscheidungen über rechtsgeschäftliche Verpflichtungen über einem Wert von EUR 500 müssen von der Mitgliederversammlung gefasst werden. Ferner sind rechtsgeschäftliche Verpflichtungen über einem Wert von 150 Euro der Mitgliederversammlung in Textform unverzüglich anzuzeigen.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 12 Zuständigkeiten des Kassenwartes
- Dem Kassenwart obliegt die Führung von Aufzeichnungen über Ausgaben und Einnahmen des Vereins.
§ 13 Ausschluss eines Mitglieds
- Der Vorstand kann ein Mitglied auf Antrag ausschließen.
- Gegen einen Ausschluss kann Widerspruch eingelegt werden.
- Ein Widerspruch führt zu einer möglichst zeitnahen Überprüfung des Ausschlusses durch die Mitgliederversammlung. Die einfache Mehrheit muss den Ausschluss bestätigen.
- Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
§ 14 Auflösung und Vermögensbindung
- Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Dreiviertelmehrheit der an der Mitgliederversammlung teilnehmenden Mitglieder. Die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder muss hierfür anwesend sein.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
- Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
§ 15 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Gründung des Vereins in Kraft.